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§ 21 Abs. 7 BFA-VG: Zur Verhandlungspflicht bei Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

Ra 2018/14/0241 bis 0247 vom 28. August 2019

Nach Einreise in das Bundesgebiet stellten die Revisionswerber (die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der restlichen [minderjährigen] Revisionswerber) im Jahre 2009 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurden. Die Revisionswerber wurden aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

In der Folge stellten die Revisionswerber neuerlich (die in der Zwischenzeit geborenen Kinder erstmals) Anträge auf internationalen Schutz. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einerseits wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen bzw. andererseits inhaltlich abgewiesen. Das BFA erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Revisionswerber in die Russische Föderation fest.

Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) - ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung - mit Erkenntnissen als unbegründet ab.

Die dagegen erhobenen Revisionen wurden vom VwGH, soweit sie sich gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache bzw. gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz wenden, mangels Aufzeigen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen. Hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte wurden die Revisionen jedoch zugelassen.

Das BVwG kann von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung dann absehen, wenn der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Fall von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (d.h. bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung) kann nur in jenen eindeutigen Fällen von einem geklärten Sachverhalt gesprochen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten - im Rahmen der durchzuführenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK - auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft.

Fallgegenständlich konnte aber von einem solchen eindeutigen Fall, insbesondere im Hinblick auf die zum Erkenntniszeitpunkt vierzehnjährige Zweitrevisionswerberin und den dreizehnjährigen Drittrevisionswerber, welche sich seit knapp neun Jahren im Bundesgebiet aufhielten, nicht ausgegangen werden.

Somit hat das BVwG zu Unrecht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen, weshalb der VwGH die angefochtenen Erkenntnisse bezüglich der Rückkehrentscheidung und der damit rechtlich zusammenhängenden Spruchpunkte wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob.

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