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Zu einem neuen Tatsachensubstrat im Beschwerdeverfahren (vorliegend: Eidesstattliche Erklärung) ist Parteiengehör einzuräumen

Ra 2018/11/0199 vom 14. November 2018

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid der zuständigen Bezirkshauptmannschaft dem Mitbeteiligten die Lenkerberechtigung entzogen, eine Nachschulung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer dagegen allfällig erhobenen Beschwerde aberkannt, weil dieser ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt habe. Seine Rechtfertigung betreffend einen Nachtrunk (und somit "keine relevante Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Lenkens") wurde von der Behörde als nicht glaubhaft gewertet. Gegen diese Entscheidung erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, weil unter anderem der behauptete Nachtrunk hätte berücksichtig werden müssen; weiters beantragte dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab der Beschwerde - ohne Durchführung einer Verhandlung - Folge und hob den Bescheid auf. Der Mitbeteiligte sei nach der Aktenlage am konkreten Tag nicht beim Lenken des Kraftfahrzeuges betreten worden; vielmehr habe sich der Verdacht des Lenkens in alkoholisiertem Zustand durch eine anonyme telefonische Anzeige ergeben. Seine Entscheidung stützte das Verwaltungsgericht auf eine eidesstattliche Erklärung einer Frau, in welcher diese bestätigte, sie selbst habe das Kraftfahrzeug gelenkt. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die vorliegende Amtsrevision. 

Nach der Rechtsprechung des VwGH muss der belangten Behörde als Partei des Beschwerdeverfahrens jedenfalls Parteiengehör eingeräumt werden, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ein neues Tatsachensubstrat zugrunde legt. Im vorliegenden Fall legte das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine - erst im Beschwerdeverfahren - übermittelte eidesstattliche Erklärung zugrunde, zu welcher der belangten Behörde als Partei des Beschwerdeverfahrens jedenfalls Parteiengehör hätte eingeräumt werden müssen. Abgesehen davon verkannte das Verwaltungsgericht, wenn es - ohne weitere Ermittlungen - die Nichtnachweisbarkeit der Tat annimmt, die Rechtslage hinsichtlich der in § 24 VwGVG normierten Verhandlungspflicht. Der VwGH hielt weiters fest, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK darstellt, sodass von einer Verhandlung nur bei außergewöhnlichen Umständen abgesehen werden kann. Der VwGH hob daher das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

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