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§ 11 SchPflG:  Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme am Unterricht an einer "Montessori-Dalton-Schule"?

Ra 2018/10/0201 vom 26. September 2019

Im gegenständlichen Fall zeigte die Erstmitbeteiligte, als Erziehungsberechtigte der Drittmitbeteiligten, die Teilnahme der Drittmitbeteiligten am Unterricht an einer Montessori-Dalton-Schule an; sie verwendete dafür ein von der belangten Behörde aufgelegtes Formular ("Anzeige der Teilnahme an häuslichem Unterricht"). Die Behörde wies die Anzeige ab, weil der Unterricht der Drittmitbeteiligten nicht in deren Zuhause im familiären Umfeld stattfinden würde. In Stattgabe der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten wurde dieser Bescheid vom Verwaltungsgericht aufgehoben.

Der VwGH führte zunächst aus, dass im konkreten Fall die belangte Behörde die erstattete Anzeige als Anzeige der Teilnahme der Drittmitbeteiligten am Unterricht an einer Privatschule (ohne Öffentlichkeitsrecht) verstehen hätte müssen.

Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule mindestens gleichwertig ist. Die Schulbehörde kann die Teilnahme (u.a.) an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 3 SchPflG).

Der VwGH teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, dass der Schulbehörde nach § 11 Abs. 3 SchPflG ein Ermessen eingeräumt wird, weshalb diese eine darauf gestützte Entscheidung (hier: Abweisung der "Anzeige der Teilnahme (richtig) am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht") unter Offenlegung der für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit zu begründen hat, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist. Da dem Bescheid der belangten Behörde eine für die Beurteilung nach § 11 Abs. 3 SchPflG ausreichende Entscheidungsgrundlage nicht zu entnehmen war, hat das Verwaltungsgericht den genannten Bescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Revision war daher abzuweisen.
 

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