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§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG: Lange Verfahrensdauer und Wohlverhalten rechtfertigen bloße Ermahnung nicht

Ra 2018/09/0209 vom 25. April 2019

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH setzt die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG voraus, dass die dort genannten Umstände kumulativ vorliegen. Um daher eine Einstellung des Verfahrens nach dieser Vorschrift oder eine Ermahnung iSd § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG vornehmen zu können, müssen erstens die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, zweitens die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und drittens das Verschulden des Beschuldigten gering sein. 

Im konkreten Fall wurde über den Mitbeteiligten von der Behörde eine Geldstrafe verhängt, weil er eine Person beschäftigte, obwohl für diese keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt worden waren. Aufgrund der langen Verfahrensdauer bis zur Erlassung des Straferkenntnisses bzw. der anschließenden Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dem Wohlverhalten des Mitbeteiligten war nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes von einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen gewesen. 

Der VwGH führte aus, dass für die Erteilung einer Ermahnung aufgrund der dafür ins Treffen geführten Milderungsgründe der langen Verfahrensdauer und des seither gegebenen Wohlverhaltens - die allenfalls Grund für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG sein können - § 45 Abs. 1 Z 4 VStG keine Grundlage bietet. Er hob daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

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