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Zur Bereitschaftspflicht von Ärztinnen und Ärzten

Ra 2018/08/0181 vom 29. Jänner 2019

Der Revisionswerber, ein Arzt für Allgemeinmedizin, beantragte die Feststellung, dass er auf Grund seines Einzelvertrages mit der steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht zum Bereitschaftsdienst am Wochenende bzw. nur in einem "Vierer-Rad" oder einem höheren Dienstrad (das heißt nicht öfter als vier Mal im Monat) verpflichtet sei. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde des Arztes wies das Bundesverwaltungsgericht ab, wobei es sich insbesondere auf die bisher gelebte Praxis berief.

Die Verpflichtung von Vertragsärztinnen und ‑ärzten zu Bereitschaftsdiensten ist in § 16 des zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages geregelt. Danach ist eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt zur Teilnahme an Bereitschaftsdiensten verpflichtet, den die Kammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Krankenversicherungsträgern errichtet hat.

Der VwGH stellte klar, dass die "Errichtung" des Bereitschaftsdienstes eine förmliche Beschlussfassung durch die zuständige Ärztekammer - konkret durch die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte (vgl. § 84 Abs. 4 Z 7 ÄrzteG 1998) - voraussetzt, wie es etwa in Oberösterreich erfolgt ist. Aus einer bloßen "gelebten Praxis" kann hingegen keine Verpflichtung des Vertragsarztes abgeleitet werden, zumal das konkrete Ausmaß der Verpflichtung nicht bestimmbar bzw. von jederzeit möglichen faktischen Änderungen der jeweiligen "gelebten Praxis" abhängig wäre. 

Da im vorliegenden Fall unstrittig keine förmliche Errichtung eines Bereitschaftsdienstes durch die Ärztekammer erfolgt war, hob der VwGH die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf.

Download: Volltext der Entscheidung