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Absehen von der Verhandlung

Ra 2018/02/0294 vom 14. Dezember 2018

Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in einem Verfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die dort ermittelten Ergebnisse hat es für die Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verwendet, ohne dass auch dort eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden wäre.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs. 2 bis 5 leg. cit. finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.

Auf Grund dieser Anordnung hielt der VwGH für den konkreten Fall fest, dass die Verhandlung im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren (wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) nicht ersetzen kann. Er hob das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil das Verwaltungsgericht im Verwaltungsstrafverfahren von einer Verhandlung absah, ohne dies näher zu begründen. Zudem hätte es, um die Frage verlässlich klären zu können, ob das behauptete Rauchen der Revisionswerberin während der Wartefrist von 15 Minuten das erzielte Messergebnis des Alkoholgehaltes beeinflusst hat, einen messtechnischen Sachverständigen beiziehen müssen.
 

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