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Einkommensteuer: Private Grundstücksveräußerung nach dem 1. Stabilitätsgesetz 2012

Ra 2017/15/0098 vom 3. April 2019

Eine Steuerpflichtige verkaufte Grundstücke, wobei die entsprechenden Kaufverträge zwischen Juli und Oktober 2012 abgeschlossen wurden. Mit 1. April 2012 war die Neuregelung der Besteuerung von Immobilienverkäufen in Kraft getreten; seither löst der Verkauf von Grundstücken generell Einkommensteuer (in Form von Immobilienertragsteuer) aus. 

Zu den genannten Kaufverträgen waren bereits vor dem 1. April 2012, nämlich im März 2012, Vorverträge geschlossen worden. Die Steuerpflichtige führte im Verwaltungsverfahren aus, der Abschluss der eigentlichen Kaufverträge sei bloß wegen fehlender Vermessungsunterlagen noch nicht im März 2012 möglich gewesen und daher nach dem 1.4.2012 erfolgt. Die Steuerpflichtige ging aber aufgrund der abgeschlossenen Vorverträge davon aus, dass die Veräußerungen der privaten Grundstücke noch im März 2012 erfolgt und diese Vorgänge damit nicht einkommensteuerpflichtig seien.

Das Finanzamt betonte, die Veräußerungen der betreffenden Grundstücke seien erst zwischen Juli und Oktober 2012 erfolgt. Da das Stabilitätsgesetz 2012 erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden ist, unterlägen die Grundstückveräußerungen der Einkommensteuer. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Ansicht und wies die von der Steuerpflichtigen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Daraufhin erhob die Steuerpflichtige Revision.

Der VwGH führte aus, die neue Rechtslage für private Grundstücksveräußerungen ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. März 2012 anzuwenden, wobei für die zeitliche Anknüpfung bei außerbetrieblichen Grundstücksveräußerungen (wie bis 31.3.2012 bei Spekulationsgeschäften) das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich ist. Das Bundesfinanzgericht hat daher für die Annahme einer privaten Grundstücksveräußerung zu Recht das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertragsabschluss) in den Blick genommen. Das Vorliegen eines bloßen Vorvertrages – der selbst noch keine Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstückes, sondern lediglich eine bloße Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Kaufvertrages begründet – erfüllt den Steuertatbestand noch nicht. Dies hat das Finanzgericht richtig erkannt. Aus diesem Grund wies der VwGH die Revision als unbegründet ab.
 

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