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Forschungsstipendium nicht zwingend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Ra 2016/15/0070 vom 18. Oktober 2018

In diesem Fall war ein Student während seines Doktoratsstudiums der Rechtswissenschaften für 20 Wochenstunden als Universitätsassistent beschäftigt und erhielt für sein Dissertationsprojekt ein von einer Bank in Zusammenarbeit mit der Universität finanziertes Stipendium. Die Universität, die das Stipendium an den Studenten auszahlte, behandelte das Stipendium als Bestandteil seines Gehaltes als Universitätsassistent und führte hierfür Lohnsteuer ab.

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entsprach das Finanzamt dem Antrag auf Steuerfreistellung des Stipendiums nicht. Das Bundesfinanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes, dass das Stipendium einen Gehaltsbestandteil darstellen würde, weil es in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der unselbständigen Tätigkeit als Universitätsassistent stehe. Der Student erhob Revision.  

Der VwGH hob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Ein gemäß § 25 Abs. 1 lit. a Einkommensteuergesetz 1988 steuerpflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis liege vor, wenn er durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist, der Vorteil also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird. Das Stipendium wäre dem Studenten unstrittig auch dann gewährt worden, wenn er in keinem Dienstverhältnis zur Universität gestanden wäre. Der Umstand, dass der Student auf Grund seines Dienstvertrages einen kleinen Teil seiner Dienstzeit als Universitätsassistent zum Verfassen der Dissertation verwenden durfte, steht einer getrennten Beurteilung der Tätigkeit dann nicht entgegen, wenn die Arbeit an der Dissertation im (nahezu) ausschließlichen Interesse des Studenten gelegen war, wovon im Revisionsfall auszugehen war. Das Stipendium zählte daher nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Hinweis: siehe § 22 Z 1 lit a EStG idF AbgÄG 2016 zur allfälligen Steuerpflicht für Stipendien ab 2017).


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