Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Aufteilung des Entgeltes bei einem Zeitungsabonnement mit Vignette als Zugabe

Ra 2016/15/0039 vom 13. September 2018

Ein Zeitungsverlag bot das Zwei-Monate-Abonnement der von ihm vertriebenen Tageszeitung samt der (gratis) Jahres-Vignette für PKW als Sonderabonnement an. Der Zeitungsverlag unterzog den Verkaufspreis für das Sonderabonnement einer 10%igen Umsatzbesteuerung.

Das Finanzamt teilte den Preis für das Sonderabonnement in der Weise auf, dass es einen Betrag in Höhe des üblichen Einzelverkaufspreises von Vignetten dem Steuersatz von 20% zuordnete und nur den verbleibenden geringen Restbetrag dem Steuersatz von 10%. 

Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesfinanzgericht insoweit Folge, als es eine Aufteilung des Preises für das Sonderabonnement im Verhältnis der üblichen Einzelverkaufspreise einer Vignette und eines normalen Zeitungsabonnements vornahm.

Das Finanzamt erhob wegen der vom Bundesfinanzgericht vorgenommenen Art der Aufteilung des Gesamtpreises auf die zwei Steuersätze Revision. Es betonte, dass es für die Vignette einen gesetzlich (bzw. mit Verordnung) festgelegten Preis gebe. 

Der VwGH führte in seiner Entscheidung aus, das Bundesfinanzgericht hat das Pauschalentgelt für das in Rede stehende Sonderabonnement im Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt. Es hat damit der bestehenden Rechtsprechung entsprochen.

Die vom Finanzamt aufgeworfene Rechtsfrage betreffend die Aufteilung des Pauschalpreises in einem Fall, in welchem für eine im Angebot enthaltenen Komponenten ein gesetzlich vorgeschriebener Preis besteht, stellt sich im gegenständlichen Fall nicht. Aus den Bestimmungen, welche das Finanzamt für seinen Standpunkt ins Treffen führt, ergibt sich nämlich nicht, dass der mit Verordnung festgelegte Preis einer Jahres-Vignette für PKW auch im Falle der Weiterveräußerung einer Jahres-Vignette gilt. Aus diesem Grund wies der VwGH die vom Finanzamt erhobene Revision mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig zurück.

Download: Volltext der Entscheidung