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§ 22 Abs. 1 VStG und § 99 Abs. 6 lit. c StVO: Subsidiarität der Bestrafung wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gegenüber einer gerichtlich strafbarer Handlung

Ra 2018/02/0344 vom 26. April 2019

Im vorliegenden Fall wurde vom Verwaltungsgericht über den Revisionswerber eine Geldstrafe verhängt, weil er u.a. § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO übertreten hatte, indem er in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkte.

Beim Lenken in diesem Zustand hatte er mit seinem Pkw ein Moped eines anderen Verkehrsteilnehmers einige Meter nach vorne geschoben und beschädigt, wobei der Mopedlenker zu Sturz kam, aber nicht verletzt wurde. Damit war (auch) der Tatbestand des § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) als erfüllt anzusehen. In einem solchen Fall ist die Verletzung des § 5 Abs. 1 1. Satz iVm § 99 Abs. 1b StVO gemäß § 22 Abs. 1 VStG und § 99 Abs. 6 lit c StVO nicht strafbar und es liegt keine Verwaltungsübertretung vor.


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