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§ 12 Abs. 1 WaffG: Waffenverbot gegen möglicherweise alkoholisierten Jäger, der mit geladener Waffe auf einer Bundesstraße unterwegs war

Ra 2019/03/0080 vom 24. September 2019

Im vorliegenden Fall verhängte die belangte Behörde über den Mitbeteiligten ein Waffen- und Munitionsverbot, weil er nach den Feststellungen der Behörde zu nächtlicher Stunde mit einem geladenen Jagdgewehr auf bzw. neben einer Bundesstraße zu Fuß unterwegs und von einem vorbeifahrenden Fahrzeuglenker als Gefahr wahrgenommen worden war. Letzerer hatte daraufhin die Polizei verständigt. Ein Alko-Vortest hatte beim Mitbeteiligten eine Alkoholisierung von 1,55 mg/l Alkoholgehalt in der Atemluft ergeben.

Das Landesverwaltungsgericht hob den behördlichen Bescheid mit dem angefochtenen Erkenntnis auf, weil der Vorfall nach Dafürhalten des Gerichtes ein Waffenverbot nicht rechtfertigte. Dagegen wendete sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Verhängung eines Waffenverbotes (nach § 12 Abs. 1 WaffG) die Prognose voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, die bzw. der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein einmaliger Vorverfall kann die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen. Die für ein Waffenverbot erforderliche Gefährdungsprognose ist weder mit der waffenrechtlichen noch mit der jagdrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung gleichzusetzen.

Der VwGH hielt fest, dass Alkoholmissbrauch für sich genommen kein Waffenverbot begründet. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes werden nach der Judikatur aber dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten; etwa wenn sich die Person nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigt, durch die starke Alkoholisierung die Kontrolle über die Waffe in der Öffentlichkeit verliert oder andere gefahrenerhöhende Umstände hinzutreten. Im gegenständlichen Fall könnten bei starker Alkoholisierung des Mitbeteiligten und Kontrollverlust über die geladene Waffe die Voraussetzungen für ein Waffen- und Munitionsverbot vorgelegen sein. Weil anhand der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aber nicht abschließend beurteilt werden konnte, ob das Landesverwaltungsgericht von einer Alkoholisierung des Mitbeteiligten und einem dadurch bedingten Kontrollverlust über die Waffe ausgegangen ist, hob der VwGH das Erkenntnis auf.

 

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