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Zum Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005
Ra 2018/14/0040 bis 0044 vom 24. Oktober 2018
Der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte sind miteinander verheiratet, die übrigen mitbeteiligten Parteien sind ihre gemeinsamen in den Jahren 2006, 2009 und 2012 geborenen Kinder. Alle Mitbeteiligten sowie ein weiteres am 1. Jänner 2000 geborenes Kind sind Staatsangehörige aus Afghanistan. Alle stellten zur selben Zeit in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Zu dieser Zeit waren noch alle Kinder minderjährig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte allen Familienangehörigen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu, lehnt jedoch die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten ab. Die Behörde ging davon aus, dass der Ehemann bzw. Vater sein Vorbringen nicht habe glaubhaft machen können und die übrigen Familienmitglieder keine eigenen asylrelevanten Gründe vorgebracht hätten. Das Bundesverwaltungsgericht gab in der Folge der Beschwerde der im Jahr 2000 geborenen Tochter statt und erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu, weil ihr aufgrund der von ihr angenommenen "westlich orientierten" Lebensweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland drohe. Daraufhin wurde mit den in Revision gezogenen Entscheidungen vom Bundesverwaltungsgericht den mitbeteiligten Parteien gestützt auf die Bestimmungen zum "Familienverfahren" der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gegen diese Entscheidung richtete sich die gegenständliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Behörde brachte vor, jene Tochter, die selbst einen Asylgrund aufweise, sei im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits volljährig gewesen. Daher könnten die übrigen Familienangehörigen den Status als Asylberechtigte von ihr nicht ableiten.
Der VwGH führte aus, dass der Gesetzgeber mit den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 in erster Linie das Ziel der Verfahrensbeschleunigung verfolgt. Für die Anwendung des § 34 AsylG 2005 ist es hinreichend, dass (und solange) zumindest ein Fall des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 (diese Bestimmung enthält eine Legaldefinition des Begriffs des "Familienangehörigen") gegeben ist. Dass es zur Anwendbarkeit des "Familienverfahrens" in Bezug auf das Verhältnis von Eltern zu ihren Kindern im Fall des § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 notwendig wäre, dass sämtliche auf das Verhältnis von Eltern und Kindern abstellende Konstellationen des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gegeben sein müssten, kann § 34 AsylG 2005 nicht entnommen werden. Zudem gibt es keine Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Verfahrensführung einerseits und das nach dieser Bestimmung zu verleihende Recht andererseits den Begriff des Familienangehörigen unterschiedlich hätte verstanden wissen wollen. Aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ergibt sich ferner, dass immer dann, wenn eine Entscheidung im Rahmen des Familienverfahrens zu treffen ist sämtlichen Familienangehörigen (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, was fallbezogen gegeben war) der gleiche Schutzumfang zuzuerkennen ist.
Der VwGH wies daher die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhobenen Revisionen ab.
Download: Volltext der Entscheidung