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Die Erfüllung der Schulpflicht ist vom Stadtschulrat anzuordnen, die Festlegung der konkret zu besuchenden Pflichtschule obliegt der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien
Ra 2018/10/0040 bis 0041 vom 24. April 2018
Im gegenständlichen Fall ordnete der Revisionswerber, der Stadtschulrat für Wien, mit Bescheiden an, dass die erst- und zweitmitbeteiligten schulpflichtigen Kinder die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2017/2018 an näher genannten öffentlichen Pflichtschulen zu erfüllen hätten. Diese Entscheidung wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung aufgehoben, dass mit den Bescheiden in die verfassungsgesetzlich geschützten Rechte der Erziehungsberechtigten eingegriffen werde; ein solcher Eingriff in die Obsorge komme den ordentlichen Gerichten zu. Mangels Zuständigkeit des Stadtschulrates für Wien und mangels Rechtsgrundlage für die angefochtenen Bescheide seien diese aufzuheben gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich vorliegende Amtsrevision des Stadtschulrates für Wien.
Der VwGH sprach aus, dass für den – hier vorliegenden – Fall der Schulpflichtverletzung der Stadtschulrat als Schulbehörde ermächtigt ist, die Anordnung zu treffen, dass die Kinder ihre Schulpflicht nach Maßgabe des § 5 Schulpflichtgesetz, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule, zu erfüllen haben. Die ersatzlose Aufhebung der Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgte demnach zu Unrecht.
Zum Zweck der (angeordneten) Schulpflichterfüllung haben die Eltern für ihre Kinder eine in Betracht kommende (Pflicht-)Schule zu bestimmen. Für den Fall, dass die Eltern dem nicht entsprechen, hat die zuständige Verwaltungsbehörde eine in Betracht kommende öffentliche Schule (Sprengelschule) festzulegen. Der VwGH stellte klar, dass diese Kompetenz nach dem Wiener Schulgesetz nicht dem Stadtschulrat (dem ein bloßes Anhörungsrecht eingeräumt ist), sondern der zuständigen Behörde der Gemeinde Wien zukommt.