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Umsatzsteuerpflicht für Konsumenten beim Erwerb nachgebauter Fahrzeuge aus anderen EU-Staaten
Ra 2017/15/0027 vom 29. Mai 2018
Gemäß Art. 1 Abs. 7 bis 9 UStG 1994 unterliegt der Erwerb eines "neuen" Kfz aus einem anderen EU-Staat durch einen in Österreich wohnhaften Nicht-Unternehmer der Umsatzsteuer.
In diesem Fall führte ein österreichischer Konsument zwei Porsche 356 Speedster Replica aus Griechenland nach Österreich ein und ließ sie zum Verkehr zu. Bei den eingeführten Fahrzeugen handelt es sich um Nachbaufahrzeuge des Porsche 356 Speedster auf Basis von VW-Käfer-Fahrgestellen.
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Konsumenten Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge fest, weil die Fahrzeuge keine Oldtimer, sondern Nachbaufahrzeuge, sogenannte Replica, seien. Dabei handle es sich nicht um die Restauration von existierenden Oldtimern, sondern um die Neuanfertigung von Fahrzeugen, wobei lediglich einige Originalteile verwendet würden. Es lägen daher Neufahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 vor, weil der Kilometerstand des jeweiligen Fahrzeuges unter 6.000 km gelegen sei. Das Bundesfinanzgericht wies die vom Fahrzeugbesitzer gegen den Bescheid des Finanzamtes erhobene Beschwerde ab. Dieser brachte eine Revision ein.
Der VwGH führte hierzu aus, Art. 1 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz 1994 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug als "neu" gilt. Demnach gilt ein KFZ als neu, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Dasselbe gilt, wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6.000 km zurückgelegt hat. Entscheidend ist dabei wie viel Kilometer die beiden Porsche 356 Speedster Replica als solche (also die durch die Neuanfertigung entstandenen Fahrzeuge) bei der Einfuhr zurückgelegt hatten. Wie viele Kilometer einzelne Bauteile des Liefergegenstandes in ihrer früheren Verwendung in einem anderen Wirtschaftsgut, wie etwa als Bestandteil eines früheren VW-Käfers, zurückgelegt hatten, ist dagegen unbeachtlich.
Die die Fahrzeuge ab dem Zusammenbau (Neuanfertigung) unbestritten keine 6.000 km zurückgelegt hatten, wies der VwGH die Revision als unbegründet ab.