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Auflösung eines Vereins: Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes
Ra 2017/01/0105 vom 27. Februar 2018
Der VwGH hielt in dieser Entscheidung fest, dass zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auflösung eines Vereins (hier: nach § 31 Abs. 3 Islamgesetz 2015 [IslamG]) der VwGH nicht zuständig ist.
Im vorliegenden Fall wurde der mitbeteiligte Verein vom Bundesminister für Inneres (rückwirkend) aufgelöst, weil die Statuten und damit der Zweck des Vereins - trotz mehrfacher Aufforderung - nicht an die Erfordernisse des IslamG angepasst worden seien. Das Landesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde Folge und hob den Bescheid auf. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die vorliegende Amtsrevision des Innenministers, die nun vom VwGH zurückgewiesen wurde:
Die Revision begehrt die Klärung der Frage, ob die Vereinsauflösung zulässig war. Die behördliche Auflösung eines Vereines wie auch die Erklärung, dass die Vereinsgründung nicht gestattet ist, sowie die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein Verein vorliegt, sind jedoch Entscheidungen, die den Kernbereich der Vereinsfreiheit betreffen; eine Entscheidung darüber obliegt nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof. Derartige Rechtssachen sind gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.