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Sponsoringverbot für Tabakerzeugnisse: Firmenlogo auf Ausstellungseinladungen
Ra 2016/11/0130 vom 15. Dezember 2017
Nach dem Tabakgesetz (nunmehr Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG) sind Werbung und Sponsoring für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse grundsätzlich verboten. Als Sponsoring gilt "jede" Form des Beitrags "mit dem Ziel oder der direkten oder der indirekten Wirkung" den Verkauf von Tabakerzeugnissen zu fördern.
Im konkreten Fall platzierte ein Tabakunternehmen sein Firmenlogo unterhalb des Textes "sponsored by" auf Einladungen einer Galerie zu bestimmten Ausstellungen. Im Gegenzug erhielt die Galerie vom Tabakunternehmen Unterstützungsleistung zwischen 1.000,-- und 5.000,-- Euro.
Tritt das Tabakunternehmen als Sponsor der - ein positives Image aufweisenden - Veranstaltungen auf (hier durch den Hinweis "sponsored by" in den Einladungen), verfolgt die Unterstützungsleistung des Tabakunternehmens jedenfalls auch den Zweck, eine positive Stimmung für das eigene Unternehmen zu erzeugen. Damit soll - indirekt - der Verkauf von Erzeugnissen dieses Unternehmens gefördert werden. Demnach qualifizierte der VwGH das vorliegende Sponsoring als verpönten "Imagetransfer" iSd § 11 Abs. 1 iVm § 1 Z 7a TabakG.