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Gewinnmindernde Berücksichtigung von Zahlungen für abstrakte Leistungen nur bei Vorliegen einer exakten Leistungsbeschreibung
Ra 2017/15/0041 vom 19. April 2018
Strittig war betreffend Körperschaftsteuer, ob eine österreichische GmbH laufende Zahlungen für (behauptete) Leistungen einer liechtensteinischen Aktiengesellschaft (bei Berechnung der österreichischen Körperschaftsteuer) als Betriebsausgaben geltend machen kann. Für beide Gesellschaften war dieselbe natürliche Person zum Geschäftsführer bzw. Mitglied des Verwaltungsrates bestellt und überdies (zumindest mittelbar) Gesellschafter.
Die österreichische GmbH war im Bereich Werbung tätig und hatte u.a. einen langfristigen umfangreichen Werbeauftrag. Hinsichtlich dieses Werbeauftrages ließ sie sich von der liechtensteinischen Aktiengesellschaft (als Subunternehmerin) Arbeiten erbringen, die unter dem Begriff "Key Accounting" zusammengefasst wurden. Als Gegenleistung war vereinbart, dass die GmbH der Aktiengesellschaft die mit der Erfüllung des Auftrages zusammenhängenden Aufwendungen erstatte sowie 25% vom gesamten Auftragsvolumen bezahlt.
Nach einer Außenprüfung anerkannte das Finanzamt die Zahlungen der GmbH nicht als Betriebsausgaben, weil ihnen kein Leistungsäquivalent gegenüberstehe und eine konkrete und detaillierte Leistungsbeschreibung fehle. Das Bundesfinanzgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde der GmbH teilweise Folge und anerkannte die strittigen Betriebsausgaben in Höhe von 17% des gesamten Auftragsvolumens.
Die vom Finanzamt erhobene Revision war zulässig und berechtigt. Der VwGH führte hierzu aus, der steuerliche Gewinn der GmbH darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Zahlung gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen geleistet worden wäre (Fremdvergleich). Das Bundesfinanzgericht hat es in diesem Zusammenhang versäumt zu prüfen, welche Leistungen die Aktiengesellschaft im Einzelnen erbracht hatte. Es fehlt eine Leistungsbeschreibung, anhand welcher der Marktwert der zum Betriebsausgabenabzug geltend gemachten "Key-Account-Leistungen" der Aktiengesellschaft hätte eruiert werden können. Gerade wenn der Vertragsgegenstand in der Erbringung schwer fassbarer Leistungen (z.B. Beratung, Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung) besteht, bedarf es einer besonders exakten Leistungsbeschreibung.
Der VwGH gab der Revision des Finanzamtes Folge und hob das angefochtene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.