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Türkische Pensionsrente: Zur Höhe des Krankenversicherungsbeitrages
Ro 2017/08/0002 vom 4. Mai 2017
Nach dem ASVG ist von bestimmten ausländischen Renten ein Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten. Aufgrund eines bilateralen Abkommens mit der Türkei zählen auch türkische Renten zu jenen ausländischen Renten, für die ein Beitrag entrichtet werden muss.
Der VwGH setzte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinander, nach welchen Kriterien sich die Höhe des zu entrichtenden Krankenversicherungsbeitrages bemisst.
Dazu führte er aus, dass der Beitrag in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes von jeder „auszuzahlenden“ Pension einzubehalten ist; was "auszuzahlen" ist, hängt von den (hier: türkischen) gesetzlichen Bestimmungen (allenfalls unter Heranziehung von einschlägigen Abkommen) ab. Der Wert der türkischen Anspruchsrente in Euro ist nach dem den Verkehrswert abbildenden, offiziell verlautbarten Umrechnungskurs des Tages zu bemessen, an dem sie auszuzahlen ist.
Download: Volltext der Entscheidung