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Umsatzsteuerbefreiung für Schönheitsoperationen bis zum AbgÄG 2012

Ro 2017/13/0015 vom 13. September 2017

Fraglich war in diesem Fall, ob die Leistungen einer Fachärztin für plastische, ästhetische und rekonstruktive Chirurgie im Zeitraum von 2008 bis 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit sind.

Das Finanzamt unterschied bei dieser Frage zwischen Leistungen mit vordergründig therapeutischem Ziel und bloßen Schönheitsoperationen und vertrat die Ansicht, erstere seien von der Umsatzsteuer befreit, wohingegen letztere der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Auffassung und wies die gegen die erlassenen Umsatzsteuerbescheide erhobene Beschwerde als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: Vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes 2012 ist in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 angeordnet gewesen, dass die "Tätigkeit als Arzt" von der Umsatzsteuer (unecht) befreit ist. Die Mehrwertsteuerrichtlinie der EU sieht hingegen als zusätzliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung vor, dass es sich um eine "Heilbehandlung" handelt. Erst mit dem Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurde diese zusätzliche Voraussetzung ("Heilbehandlung") in das österreichische Recht aufgenommen. Nationale Befreiungsbestimmungen sind grundsätzlich richtlinienkonform auszulegen, dabei darf der nationalen Norm aber nicht eine Bedeutung beigemessen werden, die nicht mehr im Auslegungsspielraum Deckung findet. Eine unmittelbare Anwendung der Bestimmung einer EU-Richtlinie (hier: der im österreichischen Recht bis zum AbgÄG 2012 nicht umgesetzten Richtlinienregelung, wonach nur eine "Heilbehandlung" zur Steuerbefreiung führt) kommt bloß zugunsten des Abgabepflichtigen in Betracht. Daher waren in Anwendung der nationalen Rechtslage Schönheitsoperationen (vor Inkrafttreten des AbgÄG 2012) gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 von der Umsatzsteuer (unecht) befreit. Da das Bundesfinanzgericht insoweit die Rechtslage verkannt hat, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

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