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Arbeitslosenversicherung: Verlust der Notstandshilfe wegen der Weigerung, bei der Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken

Ro 2017/08/0007 vom 7. September 2017

In dieser Entscheidung ging es um den Verlust der Notstandshilfe wegen der Weigerung des Arbeitslosen, sich einer medizinischen Untersuchung über das Vorliegen der Arbeitsfähigkeit zu unterziehen.

Der VwGH bekräftigte, dass die Anordnung einer medizinischen Untersuchung nur rechtmäßig ist, wenn der objektiv begründete Verdacht besteht, dass die Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder die Partei dies behauptet oder als möglich darstellt. Er stellte mit diesem Erkenntnis klar, dass auch die Mitteilung des AMS an den Arbeitslosen, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse, eine solche Anordnung darstellt.

Download: Volltext der Entscheidung