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Wasserrechtsbehörde hat auch im Anzeigeverfahren auf den Schutz von fremden Rechten zu achten
Ro 2017/07/0003 vom 27. Juli 2017
Der VwGH behandelte in dieser Entscheidung die Frage, ob die Wasserrechtsbehörde im Anzeigeverfahren nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 von Amts wegen auf den Schutz von fremden Rechten zu achten hat, wenn eine Anlage ohne oder entgegen einer Bewilligung errichtet worden ist.
Im vorliegenden Fall wurde der mitbeteiligten Partei eine Bewilligung zur Errichtung einer Wärmepumpenanlage nach § 31c Abs. 5 WRG 1959 erteilt. Die revisionswerbenden Parteien (Nachbarn der mitbeteiligten Partei) wandten sich an die Wasserrechtsbehörde mit einem Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und brachten vor, dass es wegen der Errichtung der Wärmepumpenanlage zu einer Vernässung ihres Grundstückes und zu Feuchtigkeitsschäden ihrer Baulichkeiten gekommen sei. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, weil den revisionswerbenden Parteien in einem Anzeige- bzw. Bewilligungsverfahren betreffend eine Wärmepumpenanlage keine Parteistellung zukomme.
Vor der Einführung des Anzeigeverfahrens für die Fälle des § 31c Abs. 5 WRG 1959 hatten im Bewilligungsverfahren Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte keine Parteistellung. Mit der WRG-Novelle 2006 hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle des § 31c WRG 1959 - grundsätzlich zur Erleichterung des Verfahrens - das Anzeigeverfahren nach § 114 WRG 1959 eingeführt. Der Vereinfachung des Verfahrens steht jedoch der Schutz fremder Rechte nicht entgegen. Ist nämlich eine Beeinträchtigung fremder Rechte zu erwarten, wandelt sich das Anzeigeverfahren in ein "normales" Bewilligungsverfahren, wo fremde Rechte erforderlichenfalls zu schützen sind.
Entgegen der Beurteilung des LVwG ging der VwGH davon aus, dass dann, wenn von der Wasserrechtsbehörde auf den Schutz fremder Rechte zu achten ist, die Inhaber solcher fremder Rechte auch bei einer abweichend von der Bewilligung ausgeführten Anlage einen Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes stellen können. Sollte die Anlage hingegen gar nicht (mehr) bewilligungspflichtig sein, fehlte eine Antragslegitimation. Ob im konkreten Fall Bewilligungspflicht oder Bewilligungsfreiheit vorliegt, hat das LVwG im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.