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Gewerberecht: Kein Antragsrecht von Nachbarinnen und Nachbarn auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung
Ro 2017/04/0006 bis 0013 vom 18. August 2017
Nach § 78 Abs. 1 GewO dürfen Betriebsanlagen vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen eingehalten werden. Die zur Entscheidung berufene Behörde kann dieses Recht (unter gewissen Voraussetzungen) ausschließen.
In dieser Entscheidung hielt der VwGH fest, dass der Beschwerde gegen die Betriebsanlagengenehmigung damit grundsätzliche keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Auch sieht § 78 Abs. 1 GewO keinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.
Den Nachbarinnen und Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage ist es aber möglich, in der Beschwerde vorzubringen, dass trotz Einhaltung der Auflagen des angefochtenen Bescheides eine Gefährdung ihres Lebens oder ihrer Gesundheit zu erwarten ist.