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Alkohol-Testkauf ist keine unzulässige Tatprovokation

Ro 2017/04/0004 vom 11. Mai 2017

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob ein Alkohol-Testkauf, wie er im Steiermärkischen Jugendschutzgesetz vorgesehen ist, eine unzulässige Tatprovokation darstellt.

Im konkreten Fall wurde an einen Jugendlichen eine Flasche Wodka verkauft, obwohl ihm der Genuss von Alkohol nach dem Steiermärkischen Jugendschutzgesetz verboten ist. Dabei hatte der jugendliche Testkäufer über Aufforderung der Kassiererin seinen Ausweis gezeigt, aus dem sein Alter hervorgegangen war, den Alkohol jedoch trotzdem erhalten.

 

Der VwGH führte aus, dass eine Tatprovokation grundsätzlich dann unzulässig ist, wenn sie Betroffene zur Begehung einer Straftat anstiftet, welche andernfalls nicht begangen worden wäre. Eine unzulässige Tatprovokation liegt vor, wenn auf eine Person ein solcher Einfluss ausgeübt wird, dass sie zur Begehung einer Tat verleitet wird. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob das Verhalten einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers über das Verhalten einer "gewöhnlichen" Kundin oder eines „gewöhnlichen" Kunden hinausgeht.

 Vor diesem Hintergrund war das Verhalten des jugendlichen Testkäufers fallbezogen nicht geeignet, die betroffenen Personen irgendwelchem Druck auszusetzen und keines, das über das Verhalten eines "gewöhnlichen" Kunden hinausging.

Download: Volltext der Entscheidung