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Waffenpass für Jagdaufsichtsorgane
Ro 2017/03/0004 vom 3. Mai 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, inwieweit bei der Ausstellung eines Waffenpasses an eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher zu berücksichtigen ist, dass solche Organe in einigen Landesgesetzen zum Tragen einer Faustfeuerwaffe ermächtigt sind.
Er führte aus, dass die Ausstellung eines Waffenpasses einerseits und die Bestätigung und Beeidigung einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers andererseits in Gesetzgebung und Vollziehung in die Kompetenz verschiedener Gebietskörperschaften fallen (des Bundes einerseits und der Länder andererseits).
Aus der Bundesverfassung ergibt sich, dass allenfalls divergierende Interessen von Bund und Ländern aufeinander abgestimmt werden müssen. Diese Rücksichtnahmepflicht verbietet es der Bezirkshauptmannschaft in Vollziehung des WaffG (eines Bundesgesetzes), das von den Ländern wahrgenommene Interesse an einer effektiven Ausübung des Jagdschutzes zu vernachlässigen und deren gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen.
Vielmehr muss das Interesse des Bundes an der Beschränkung des Erwerbs, Besitzes und Führens von Schusswaffen der Kategorie B mit dem Interesse des betroffenen Landes an einer effektiven Ausübung des Jagdschutzes abgewogen werden.
Daraus folgt, dass die Bezirkshauptmannschaft bei der Vollziehung des WaffG alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der Länder zu berücksichtigen hat; dazu zählte im konkreten Fall eines niederösterreichischen Jagdaufsehers jedenfalls auch das Nö JagdG. Die im Nö JagdG festgelegte Stellung von Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern - insbesondere die dort verankerte Zuständigkeit zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe - begründet einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Die für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendige waffenrechtliche Verlässlichkeit ist von der Behörde eigenständig zu prüfen.