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Über eine politische Partei verhängte Geldbuße für unvollständigen Rechenschaftsbericht einer Landesorganisation
Ro 2017/03/0002 vom 11. Oktober2017
Gemäß § 5 Abs. 1 PartG ist eine politische Partei zur Erstellung eines Rechenschaftsberichts verpflichtet; diese Pflicht besteht ungeachtet ihrer Parteistruktur. Der Bericht hat aus zwei Teilen zu bestehen, wobei im ersten Teil die Einnahmen und Ausgaben der Bundesorganisation und im zweiten Teil jene ihrer territorialen Gliederungen (Landes-, Bezirks-, Gemeindeorganisationen) auszuweisen sind.
Der VwGH befasste sich in dieser Entscheidung mit der Frage, wer (nach außen hin) verantwortlich ist, wenn der zweite Berichtteil betreffend eine Landesorganisation unvollständig ist.
Dazu hielt er fest, dass Adressat der Rechenschaftspflicht die Gesamtpartei ist. Ist der Rechenschaftsbericht unvollständig und werden die Mängel nicht behoben, kann über sie – verschuldensunabhängig - eine Geldbuße verhängt werden. Der Umstand, dass nach dem Gesetz die betreffende Landesorganisation den Berichtsinhalt zu erstellen hatte, ändert daran nichts.
Im konkreten Fall stellte der Unabhängige Parteien-Transparenz-Senat (UPTS) fest, dass die Bundespartei gegen das Parteiengesetz verstoßen habe, weil keine Angaben über die Einnahmen und Ausgaben einer Landesorganisation erstattet worden seien. Gleichzeitig verpflichtete er die Bundespartei zur Zahlung einer Geldbuße von € 15.000,--. Die Bundesorganisation wendete dagegen ein, die Verantwortung für die Erstellung dieses Teils des Rechenschaftsberichtes sei bei der Landesorganisation gelegen, weshalb diese für die Unvollständigkeit einzustehen habe. Der VwGH bestätigte nun die Ansicht des UPTS.