Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Vorliegen einer "Aufenthaltsehe" bei tatsächlich aufgelöster, aber noch nicht geschiedener Ehe

Ro 2016/22/0014 vom 27. April 2017

Nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) dürfen sich Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft berufen, wenn sie kein gemeinsames Familienleben führen (es sich also um eine "Aufenthaltsehe" handelt).

Der VwGH befasste sich aufgrund einer Amtsrevision mit der Frage, ob dies auch im Fall einer tatsächlich aufgelösten aber noch nicht geschiedenen Ehe gilt.

Im vorliegenden Fall hatte die Mitbeteiligte einen Österreicher geheiratet und mit ihm gemeinsam zwei Kinder. Die Familie lebte zunächst in den USA und später in Österreich. Im Jahr 2012 reichte die Mitbeteiligte die Scheidung ein und reiste in die USA zurück. Zwischen 2013 und 2015 war die Mitbeteiligte gelegentlich in Österreich, um ihre Kinder, die bei ihrem Vater lebten, zu sehen. Das Scheidungsverfahren war bis dato nicht beendet.

Der VwGH führte aus, dass es für das Vorliegen einer "Aufenthaltsehe" nicht erforderlich ist, dass die Ehe in Missbrauchsabsicht geschlossen wurde; vielmehr kommt es darauf an, dass zum Entscheidungszeitpunkt kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (mehr) geführt wird.

Im konkreten Fall war die Ehe seit mehreren Jahren zerrüttet und die Lebensgemeinschaft durch Trennung auf Dauer aufgelöst. Weil sich die Mitbeteiligte nach Auflösung des gemeinsamen Familienlebens für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Zweck der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann auf diese Ehe berief, lag eine "Aufenthaltsehe" nach dem NAG vor, sodass ihr dieser Aufenthaltstitel nicht zu erteilen war.

Download: Volltext der Entscheidung