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Familienbeihilfenanspruch, Anrechnung von Vorstudienzeiten

Ro 2016/16/0005 vom 28. Februar 2017

In diesem Revisionsfall ging es um den Anspruch auf Familienbeihilfe für eine 1988 geborene Studentin. Diese war vom Wintersemester 2006 bis einschließlich Sommersemester 2009 im Bachelorstudium Technische Mathematik an der Technischen Universität Graz zum Studium zugelassen. Mit dem Wintersemester 2009 wechselte sie zum Lehramtsstudium der Unterrichtsfächer "Mathematik" und "Informatik und Informatikmanagement" an der Universität Graz und absolvierte im Juni 2011 in beiden Unterrichtsfächern das erste Diplom.

Das Bundesfinanzgericht ging im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass sämtliche Bestimmungen des StudFG anzuwenden seien. Die Vorstudienzeit sei daher im Ausmaß von fünf Semestern anzurechnen. Diese Anrechnung verkürze die in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG angeführte Studienzeit, innerhalb derer ein Studienabschnitt absolviert sein muss, um diese Semesteranzahl. Diese sei daher mit 30. September 2010 abgelaufen. Da der erste Studienabschnitt nicht in dieser Zeit beendet und die Diplomprüfung erst im Juni 2011 abgelegt worden sei, habe im Zeitraum von Oktober 2010 bis Mai 2011 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bestanden, sodass diese zurückzubezahlen seien.

Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte aus, dass der Gesetzgeber des FLAG für den Fall eines Studienwechsels lediglich auf die Bestimmung des § 17 StudFG verwiesen hat. Es wird dadurch zwar eine Wartefrist für den (weiteren) Bezug von Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel festgelegt und diese Wartezeit durch die Anrechnung von Studienzeiten oder Prüfungen auch für den Bereich Familienbeihilfe verkürzt. Dass jedoch auch die nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG einzuhaltende Studienzeit dadurch verkürzt werde, ordnet das FLAG nicht an. Da das Bundesfinanzgericht sohin zu Unrecht von einer die einzuhaltende Studienzeit verkürzenden Anrechnung von Vorstudienzeiten ausgegangen war, gab der VwGH der ordentlichen Revision der Familienbeihilfenbezieherin statt.

Download: Volltext der Entscheidung