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Vorsteuerabzug steht nur für die Photovoltaikanlage selbst, nicht jedoch für die zuvor durchgeführte Dachsanierung zu

Ro 2016/15/0027 vom 1. Juni 2017

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage ist eine unternehmerische Tätigkeit, wenn der erzeugte Strom gegen Entgelt (durch Einspeisung in das allgemeine Stromnetz) überlassen wird. Der Revisionsfall betraf einen Unternehmer, der einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb führt, für den er umsatzsteuerlich die Pauschalierung nach § 22 Umsatzsteuergesetz 1994 in Anspruch nimmt, was zur Folge hat, dass die bei der Land- und Forstwirtschaft anfallenden Vorsteuern "abpauschaliert" sind, also nicht mehr gesondert geltend gemacht werden können. Auf dem Dach eines landwirtschaftlichen Gebäudes errichtete der Unternehmer ein Photovoltaikanlage (zur entgeltlichen Einspeisung von Strom in das Stromnetz) und führte in diesem Zusammenhang auch eine Sanierung des Daches durch.

Mit der Umsatzsteuervoranmeldung machte der Unternehmer Vorsteuern aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage (inklusive Montageschienen) und der Dachsanierung geltend und begründete, dass die Dachsanierung (nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern) mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage in Zusammenhang stehe.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Dachsanierung nicht zustehe. Das Bundesfinanzgericht hingegen ging davon aus, dass der Vorsteuerabzug für die erfolgte Dachsanierung anteilig berechtigt sei.

Der VwGH entschied unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass der unternehmerischen Tätigkeit ("Erzeugung und Einspeisung von elektrischem Strom") ausschließlich jene Eingangsleistungen zuzurechnen sind, die sich auf die Photovoltaikanlage selbst bzw. deren Montage beziehen. Eine Sanierung des Daches bzw. des Hauses, auf dem die Photovoltaikanlage errichtet ist, kann dieser unternehmerischen Tätigkeit nicht zugeordnet werden. Folglich sind die Vorsteuern aus der Dachsanierung auch nicht teilweise im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Stromerzeugung abzugsfähig. Die Vorsteuern aus der Dachsanierung sind im vorliegenden Fall vielmehr - zur Gänze - dem (pauschalbesteuerten) land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuzuordnen. Der VwGH entschied in der Sache selbst und änderte den Betrag der abzugsfähigen Vorsteuern ab.

Download: Volltext der Entscheidung