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Zuschlag zur Körperschaftsteuer bei unterlassener Empfängernennung fällt auch dann an, wenn die Ausgaben nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden
Ro 2016/15/0004 vom 14. September 2017
Gemäß § 22 Abs. 3 KStG hat eine Gesellschaft zusätzlich zur normalen Körperschaftsteuer ein Zuschlag in Höhe von 25% von jenen Beträgen zu entrichten, bei denen die Gesellschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der Beträge nicht bzw nicht genau bezeichnet.
Eine GmbH, die mit Kfz-Ersatzteilen handelte, ermöglichte ihren Stammkunden (insbesondere Kfz-Werkstätten) die kostenlose Teilnahme an einer Incentive-Reise. Dadurch entstanden der GmbH Kosten von cirka 25.000 € (Übernahme der Reisekosten). Diese für die Stammkunden getätigten Ausgaben erfasste die GmbH in der unternehmensrechtlichen Bilanz als Aufwand, machte sie jedoch steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend.
Das Finanzamt forderte bei einer Prüfung die GmbH auf, die Namen der Vorteilsnehmer bekannt zu geben. Die GmbH kam dieser Aufforderung nicht nach.
Aufgrund der unterbliebenen Empfängernennung verhängte das Finanzamt für die Zahlung von 25.000 € einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988. In der gegen den Körperschaftsteuerbescheid erhobenen Beschwerde brachte die GmbH vor, der Zuschlag zur Körperschafsteuer sei nicht zulässig, weil der Aufwand, für den die Empfängernennung verweigert wurde, ohnehin nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht worden sei. Diese Rechtsansicht teilte das Bundesfinanzgericht nicht und wies die Beschwerde ab.
Der VwGH beschäftigte sich nun mit der Frage, ob ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer nach § 22 Abs. 3 KStG 1988 auch in Bezug auf Aufwendungen zulässig ist, die nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der VwGH bejahte dies. Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien begründete er, mit dem Steuerzuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 solle verhindert werden, dass durch Unterlassung der Empfängerbenennung auf Ebene der zahlenden Körperschaft und Verschweigen des Zuflusses beim Empfänger Steuervorteile lukriert werden können. Da Zahlungen an natürliche Personen bei diesen Vorteilsempfängern einem einkommensteuerlichen Grenzsteuersatz von bis zu 50% unterlägen, erachte es der Gesetzgeber als nicht ausreichend, dass die Rechtsfolge für eine unterlassene Empfängerbenennung nur in der Nichtabzugsfähigkeit als Betriebsausgabe der GmbH besteht, weil dies lediglich zu einer Steuererhöhung im Ausmaß von 25% der Zahlung führe. Vielmehr sei noch ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von weiteren 25% der Zahlung erforderlich.
Damit stellt der Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 auf die mit einem Geschäftsfall im Zusammenhang stehende potentielle Gesamtsteuerauswirkung ab. Der Zuschlag hängt damit nicht davon ab, ob der (ohne Nennung der Empfänger) gezahlte Betrag auf Ebene der zahlenden Körperschaft als Betriebsausgabe geltend gemacht worden ist. Die Revision der GmbH wurde sohin als unbegründet abgewiesen.