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Keine Revisionslegitimation einer Verlassenschaft in Verwaltungsstrafsachen
Ro 2016/11/0014 vom 11. Oktober 2017
Im vorliegenden Fall ist der wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes mit einer Geldstrafe rechtskräftig Bestrafte während der Revisionsfrist verstorben.
Der VwGH wies die von der Verlassenschaft des Bestraften erhobene Revision mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurück: Einerseits ist das Recht, nicht bestraft zu werden, ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt; andererseits kann die Verlassenschaft durch die Geldstrafe - die im Zeitpunkt der Revisionserhebung offensichtlich nicht beglichen war - nicht belastet sein, zumal die Geldstrafe und der vorgeschriebene Kostenbeitrag seit dem Tod des Bestrafen nicht mehr zwangsweise eingebracht werden können.
Aus § 14 Abs. 2 VStG ergibt sich außerdem, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus Anlass des Todes nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Bestrafte erst nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses verstirbt.