Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Keine Revisionslegitimation einer Verlassenschaft in Verwaltungsstrafsachen

Ro 2016/11/0014 vom 11. Oktober 2017

Im vorliegenden Fall ist der wegen Übertretung des Arbeitszeitgesetzes mit einer Geldstrafe rechtskräftig Bestrafte während der Revisionsfrist verstorben.

Der VwGH wies die von der Verlassenschaft des Bestraften erhobene Revision mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit zurück: Einerseits ist das Recht, nicht bestraft zu werden, ein höchstpersönliches Recht, in das eine Rechtsnachfolge nicht in Betracht kommt; andererseits kann die Verlassenschaft durch die Geldstrafe - die im Zeitpunkt der Revisionserhebung offensichtlich nicht beglichen war - nicht belastet sein, zumal die Geldstrafe und der vorgeschriebene Kostenbeitrag seit dem Tod des Bestrafen nicht mehr zwangsweise eingebracht werden können.

Aus § 14 Abs. 2 VStG ergibt sich außerdem, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus Anlass des Todes nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Bestrafte erst nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses verstirbt.

Download: Volltext der Entscheidung