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Neuerliche Zulassung zum Studium nach Nichtbestehen der letzten zulässigen Prüfungswiederholung
Ro 2016/10/0039 vom 23. Mai 2017
Die Zulassung zum Studium erlischt grundsätzlich infolge der negativen Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung; eine neuerliche Zulassung für "dieses Studium" an der betreffenden Universität ist dann nicht möglich.
Eine Ausnahme sieht das Universitätsgesetz im Fall einer negativen Beurteilung der letzten Wiederholung einer im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) vorgeschriebenen Prüfung vor. Diesfalls ist eine neuerliche Zulassung nach einer Sperrfrist von zwei Semestern nach dem Erlöschen der Zulassung möglich. Dabei steht nach jeder neuerlichen Zulassung der oder dem Studierenden die gesamte Anzahl an möglichen Prüfungswiederholungen zur Verfügung.
Im konkreten Fall hatte der Revisionswerber im Jahr 2010 die letzte zulässige Wiederholung der Prüfung "Allgemeine und anorganisch pharmazeutische Chemie" im Rahmen des Diplomstudiums Pharmazie nicht bestanden. In der Folge hatte er die Zulassung zum Bachelorstudium Pharmazie begehrt, was ihm unter Hinweis auf das Nichtbestehen der letzten zulässigen Prüfungswiederholung verwehrt worden war.
Seiner Revision hat der VwGH nun stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben:
Der VwGH kam zu dem Ergebnis, dass dem Revisionswerber die Zulassung zum Bachelorstudium nur verwehrt werden durfte, wenn die in Rede stehende Prüfung nicht einer im Rahmen der STEOP des Bachelorstudiums zu absolvierenden Prüfung gleichzuhalten war. Andernfalls käme für die beantragte Zulassung zum Bachelorstudium nämlich die erwähnte Ausnahmebestimmung zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, weshalb sein Erkenntnis aufzuheben war.
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