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Disziplinäre Konsequenzen der Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels

Ro 2016/09/0001 vom 28. März 2017

Nach dem Ärztegesetz treffen Ärztinnen und Ärzte gewisse Berufspflichten; u.a. sind sie dazu angehalten, Kranke gewissenhaft zu betreuen und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung ihr Wohl zu wahren.

In diesem Erkenntnis setzte sich der VwGH mit der Frage auseinander, welche disziplinären Konsequenzen es haben kann, wenn eine Ärztin oder ein Arzt ein Arzneimittel verabreicht, das in der Europäischen Union nicht zugelassen ist.

Dazu führte er aus, dass die Verabreichung eines solchen Arzneimittels für sich allein keine Verletzung der ärztlichen Pflichten darstellt. Zudem kann auch dem Arzneimittelgesetz kein generelles, die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt treffendes Verbot der Anwendung (wozu auch die Verabreichung zählt) entnommen werden. 

Stellt sich allerdings heraus, dass die Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels der gewissenhaften Betreuung und Wahrung des Wohles von Kranken entgegensteht, so kommt eine disziplinäre Verantwortung der Ärztin oder des Arztes in Betracht.

Download: Volltext der Entscheidung