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Registrierung einer Videoüberwachung und Zustimmungspflicht des Betriebsrates
Ro 2016/04/0051 vom 23. Oktober 2017
Nach dem Datenschutzgesetz müssen Videoüberwachungen bei der Datenschutzbehörde gemeldet werden. Soweit nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in diesem Zusammenhang Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, müssen diese im Registrierungsverfahren vorgelegt werden. In der Regel ist für eine Videoüberwachung, soweit damit die Ermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers einhergeht, die Zustimmung des Betriebsrats notwendig.
In dieser Entscheidung behandelte der VwGH die Frage, ob die Registrierung einer Videoüberwachung verweigert werden darf, wenn keine Betriebsvereinbarung vorgelegt wurde, obwohl eine solche abzuschließen wäre. Der VwGH führte dazu aus, dass die Datenschutzbehörde (oder im Rechtszug das Verwaltungsgericht) im Registrierungsverfahren als Vorfrage beurteilen muss, ob eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist. Ist demnach eine Betriebsvereinbarung erforderlich und wird diese nicht vorgelegt, ist die Meldung als mangelhaft anzusehen; wird die Meldung in der Folge nicht verbessert, ist die Registrierung abzulehnen.
Weiters war im konkreten Fall strittig, ob die - nach Angaben der datenschutzrechtlichen Auftraggeberin zum "Eigen-/Objektschutz" vorgenommene - Videoüberwachung einer Zustimmung durch den Betriebsrat bedurfte. Dazu hielt der VwGH fest, dass die Regelung nicht auf einen bestimmten Kontrollzweck abstellt, sondern dass auf die objektive Eignung der Datenanwendung abzustellen ist. Es wurde daher als relevant angesehen, dass die Erfassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nicht wirksam ausgeschlossen werden konnte; nicht hingegen der Umstand, dass Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterdaten nur "beiläufig" bzw. als Nebeneffekt erfasst wurden.