Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

MinroG: Frage der Übertragung einer Gewinnungsberechtigung durch den Kauf von Liegenschaften

Ro 2016/04/0012 vom 29. Juni 2017

Grundeigene mineralische Rohstoffe stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Im Fall der Übertragung des Grundstückes an eine andere Person gehen das Eigentum an grundeigenen mineralischen Rohstoffen und damit grundsätzlich auch das (zivilrechtliche) Recht zu ihrer Gewinnung daher auf den Erwerber des Grundstücks über.

Das MinroG bestimmt nicht, dass der Gewinnungsberechtigte zwingend der Grundeigentümer sein muss; das Recht zur Gewinnung kann auch einem "Dritten" überlassen werden. Für die Zulässigkeit der Gewinnung bedarf es - neben dem (zivilrechtlichen) Recht - einer öffentlich rechtlichen Gewinnungsberechtigung (in Form der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes). Eine öffentlich-rechtliche Gewinnungsberechtigung setzt ein vorhandenes (zivilrechtliches) Recht zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe voraus.

Im vorliegenden Fall war der Mitbeteiligte bis zur Versteigerung der gegenständlichen Grundstücke Gewinnungsberechtigter.

Der VwGH hielt fest, dass der Mitbeteiligte aufgrund fehlender Überlassung des Rechts auf Gewinnung mit dem Verlust des Eigentums an den Grundstücken nicht nur das (zivilrechtliche) Recht auf Gewinnung der Rohstoffe verloren hat, sondern auch die Inhaberschaft der Gewinnungsberechtigung. Einer Gewinnungsberechtigung kommt daher dingliche Wirkung zu: Sie kommt dem jeweiligen Inhaber des (zivilrechtlichen) Rechts auf Gewinnung zu und ist daher vorliegend mit dem Übergang am Grundeigentum ebenfalls übergegangen.

Download: Volltext der Entscheidung