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Einspruch gegen Strafverfügung: Keine Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde

Ro 2016/03/0027 vom 3. Mai 2017

Nach dem VStG können Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben. Richtet sich ein solcher Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Kostenentscheidung, so tritt durch diesen die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Der VwGH hielt fest, dass ein Einspruch keinen Rechtsanspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung des Verfahrens begründet. Da die Strafverfügung in den genannten Fällen außer Kraft tritt, besteht insoweit kein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis Beschuldigter gegen eine allfällige behördliche Untätigkeit. Aus diesem Grund kann sich gegen eine solche Untätigkeit auch keine Säumnisbeschwerde richten.


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