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Aufsichtsrechtliche Genehmigung von Darlehen einer Tiroler Gemeinde
Ro 2016/01/0012 vom 20. Juni 2017
In Tirol unterliegt die Aufnahme von Krediten durch eine Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der aufsichtsrechtlichen Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft. Diese muss eine Genehmigung versagen, wenn eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist.
Der VwGH setzte sich in dieser Entscheidung näher mit diesen Versagungskriterien auseinander.
Er verwies auf die in der Tiroler Gemeindeordnung demonstrativ aufgezählten Parameter. Nach diesen ist eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftlichen Situation der Gemeinde erforderlich, bei der jedenfalls die im Gesetz (demonstrativ) genannten Kriterien, wie etwa die Größe der Gemeinde oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit, zu berücksichtigen sind. Außerdem wird bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine (unwiderlegliche) gesetzliche Vermutung aufgestellt, nach der die Genehmigung zu versagen ist, etwa wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes der Gemeinde gefährdet würde.
Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz erfolglos die aufsichtsbehördliche Genehmigung für drei Gemeinderatsbeschlüsse betreffend die Aufnahme von Bankdarlehen beantragt. Mit dieser Entscheidung hob der VwGH nun jenes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol auf, welche den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft bestätigt hatte.
Er führte aus, dass sich das Landesverwaltungsgericht fälschlicherweise nur mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde befasst, sich jedoch mit den übrigen Kriterien nicht auseinandergesetzt hat; bei der "finanziellen Leistungsfähigkeit" handelte es sich indes nur um ein für die Frage der Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung maßgebliches Kriterium (von mehreren Kriterien).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Landesverwaltungsgericht insbesondere mit den Fragen auseinanderzusetzen haben, inwieweit die Darlehensaufnahmen durch Bundesförderungen nach dem UFG gedeckt sind, bzw. ob im Falle der Versagung der Darlehensgewährung die Abwasserentsorgung und sohin die Wahrnehmung einer Pflichtaufgabe der Gemeinde gefährdet ist.