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Glücksspielabgabe - gesamter (international) in Aussicht gestellter Gewinn Bemessungsgrundlage bei grenzüberschreitenden Preisausschreiben

Ro 2015/16/0038, Ro 2015/16/0039 sowie Ro 2015/16/0035 vom 24. Jänner 2017

Ein Lebensmittelhersteller und eine Fastfood-Kette hatten in Österreich und anderen Ländern Europas jeweils länderübergreifende Preisausschreiben veranstaltet. Aus Anlass von Revisionen gegen die Vorschreibung von Glückspielabgaben hatte sich der VwGH mit der Frage der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe bei solchen länderübergreifenden Preisausschreiben auseinanderzusetzen.

§ 58 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes (GSpG) sieht vor, dass, "wenn sich das Gewinnspiel (auch) an die inländische Öffentlichkeit richtet", der in Aussicht gestellte Gewinn als Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgabe heranzuziehen ist.

Der VwGH trug seine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung die Summe aus den - in allen Ländern in Aussicht gestellte - Gewinnen in Österreich der Besteuerung zu unterziehen ist, an den Verfassungsgerichtshof heran und beantragte, den Klammerbegriff „(auch)“ des § 58 Abs. 3 GSpG als verfassungswidrig aufzuheben.

Der Verfassungsgerichtshof teilte diese Bedenken nicht und wies diesen Antrag ab: die gegenständliche Bestimmung sehe keine Beschränkung auf den im Inland in Aussicht gestellten Gewinn vor.

Dem entsprechend legte der VwGH § 58 Abs. 3 GSpG in den vorliegenden Revisionsfällen dahingehend aus, dass die Summe der gesamten in allen Ländern in Aussicht gestellten Gewinne die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe in Österreich bildet. In einem entscheidungsreifen Fall bestätigte er die Vorschreibung der Abgabe durch das zuständige Finanzamt, in einem weiteren Fall hob er das angefochtene Erkenntnis zur Verfahrensergänzung auf.

Download:

Volltext der Entscheidung zu Ro 2015/16/0038
Volltext der Entscheidung zu Ro 2015/16/0039
Volltext der Entscheidung zu Ro 2015/16/0035