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Poker: Glücksspielabgaben für den Zeitraum Jänner bis April 2011

Ro 2015/16/0024 vom 19. Oktober 2017

In diesem Fall betrieb eine GmbH mehrere Kartencasinos, in welchen sie als Veranstalterin Besuchern die Möglichkeit bot organisierte Kartenspiele mit Geldeinsätzen - vorwiegend Poker - zu spielen. Als Veranstalterin stellte die GmbH die Spieltische zur Verfügung und betreute die Kartenspielerinnen und Kartenspieler in gastronomischer Hinsicht. Dabei verfügte die GmbH über eine Gewerbeberechtigung zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter.  

Das Finanzamt setzte für die GmbH mit Bescheid die Glücksspielabgaben gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Monate Jänner bis April 2011 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesfinanzgericht als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, mit der am 20. Juli 2010 in Kraft getretenen Glücksspielnovelle 2008 sei Poker vom Gesetzgeber ausdrücklich als Glücksspiel bezeichnet worden. Damit in Zusammenhang stehende Bestimmungen des Glücksspielgesetzes seien zwar vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden. Diese Aufhebung sei jedoch nach dem Zeitraum Jänner bis April 2011 erfolgt, weshalb Poker im hier zu prüfenden Zeitraum eindeutig als Glücksspiel zu qualifizieren sei und damit der Glücksspielabgabe gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz unterliege. 

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ablehnte, trat dieser die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung ab. 

Der VwGH beschäftigte sich in diesem Fall mit der Frage, ob die GmbH zu Recht zur Zahlung von Glücksspielabgaben für den Zeitraum Jänner bis April 2011 herangezogen wurde. Dabei bestätigte der VwGH, dass - schon mangels Rückwirkung der erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - Poker im Zeitraum von Jänner bis April 2011 als Glücksspiel zu qualifizieren war und damit grundsätzlich der Glücksspielabgabe unterlag. Etwaige Ausnahmebestimmungen im Glücksspielgesetz, wonach diese GmbH von der Glücksspielabgabe befreit gewesen wäre, waren in diesem Fall nicht erfüllt, insbesondere da die GmbH weder eine konzessionierte Spielbank (§ 21 Glücksspielgesetz) betrieb noch Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ("Wirtshauspoker") durchführte (§ 4 Abs. 6 Glücksspielgesetz). Bedenken, dass die österreichische Glücksspielabgabe gegen das unionsrechtliche Verbot von Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoße, teilte der VwGH nicht. Auch grundrechtliche Bedenken der Revisionswerberin teilte der VwGH unter Verweis auf die Entscheidung des bereits zuvor von der GmbH angerufenen Verfassungsgerichtshofes nicht. Aus diesen Gründen wurde die GmbH zu Recht zur Zahlung von Glücksspielabgaben für den Zeitraum Jänner bis April 2011 herangezogen, weshalb der VwGH die Revision der GmbH als unbegründet abwies.

Download: Volltext der Entscheidung