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Umsatzsteuer: Entgegen dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 UStG 1994 ist auch eine Unternehmensberatungs-GmbH berechtigt, ihre Umsätze nach "vereinnahmten" Entgelten (so genannte Ist-Besteuerung) zu versteuern statt nach "vereinbarten" Entgelten (so genannte Soll-Besteuerung)

Ro 2015/15/0045 vom 28. Juni 2017

§ 17 Abs. 1 UStG 1994 erlaubt den Steuerberatungs-Gesellschaften, die Umsatzbesteuerung nach Maßgabe des Zuflusses der Einnahmen (Ist-Besteuerung) vorzunehmen. In der vorliegenden Entscheidung beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob dieses Recht auch einer GmbH zusteht, die im Bereich der Unternehmensberatung tätig ist.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht hatten dies abgelehnt. Sie gingen davon aus, dass Gesellschaften, die als Unternehmensberater tätig sind, stets nach "vereinbarten" Entgelten versteuern müssen (so genannte Soll-Besteuerung). § 17 Abs. 1 UStG 1994 erlaube die Ist-Besteuerung nur jenen Gesellschaften, die "berufsrechtlich zugelassen" sind (wie zB Steuerberatungsgesellschaften). Das Kriterium der berufsrechtlich zugelassenen Gesellschaft nach § 17 Abs. 1 UStG 1994 ist jedoch bei Unternehmensberatern - mangels berufsrechtlicher Regelungen - nicht erfüllt.

Der VwGH betont in seiner Entscheidung, dass die MwSt-Richtlinien der EU den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht einräumen, im Gesetz festzulegen, welchen Unternehmern sie die Ist-Besteuerung gestatten. Österreich regelt in § 17 Abs. 1 UStG 1994, dass aus dem Kreis der Kapitalgesellschaften im Wesentlichen nur jene von der Ist-Besteuerung Gebrauch machen dürfen, die "berufsrechtlich zugelassen" sind. Der VwGH führt sodann aus, dass die Mitgliedstaaten bei Ausübung eines Mitgliedstaaten-Wahlrechts den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (und im Bereich der Umsatzsteuer das Gebot der Rechtsformneutralität) beachten müssen. Für die österreichische Regelung in § 17 Abs. 1 UStG 1994, die Unternehmensberatungsgesellschaften gegenüber anderen Gesellschaften (insbesondere Steuerberatungsgesellschaften) und gegenüber Unternehmensberatern in der Rechtsform eines Einzelunternehmens benachteiligt, fand der VwGH keine sachliche Rechtfertigung. Gestützt auf das Unionsrecht sprach der VwGH daher aus, dass auch einer GmbH, die als Unternehmensberaterin tätig ist (also eine Tätigkeit iSd § 22 Z 1 lit. b EStG 1988 erbringt), das Recht auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) zusteht.

Download: Volltext der Entscheidung