Der Gebrauch von Cookies erlaubt uns Ihre Erfahrung auf dieser Website zu optimieren. Wir verwenden Cookies zu Statistikzwecken und zur Qualitätssicherung. Durch Fortfahren auf unserer Website stimmen Sie dieser Verwendung zu.

Weitere Informationen

Image-Film abspielen

Information
Sämtliche Entscheidungen ab 1990 sind durchgehend im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfasst. Ältere unveröffentlichte Entscheidungen können gegen Ersatz der Kopierkosten im Servicecenter bestellt werden.

Ex-tunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung

Ro 2015/15/0039 vom 1. Juni 2017

Der VwGH befasste sich in diesem Fall mit der Frage, ob einem Unternehmer (hier: eine GmbH & Co KG) aufgrund nachträglich berichtigter Rechnungen der Vorsteuerabzug bereits für das Jahr zusteht, in dem die Rechnungen ursprünglich ausgestellt wurden, und nicht erst für das Jahr, in dem sie berichtigt wurden.

Die GmbH & Co KG bezog Leistungen eines Dienstleisters. Die in diesem Zusammenhang vom Dienstleister im Jahr 2008 ausgestellten Rechnungen enthielten keine UID-Nummer und keine Adresse des Rechnungslegers. Im Zuge einer Außenprüfung bei der GmbH & Co KG und vor Erlass des Umsatzsteuerbescheides 2008 wurden die Rechnungen in Bezug auf die fehlenden Merkmale berichtigt. Das Finanzamt versagte mit Umsatzsteuerbescheid 2008 den fraglichen Vorsteuerabzug.

Der VwGH verwies in seinem Erkenntnis auf das Urteil des EuGH vom 15. September 2016, C-518/14, Senatex, zu einer vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, in dem der EuGH sich vor dem Hintergrund der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie für eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung aussprach. In dem Verfahren ging es - wie im vorliegenden Fall - um Rechnungen, die dem geltend gemachten Vorsteuerabzug zu Grunde lagen und in denen die UID des leistenden Unternehmers fehlte, wobei diese fehlende Angabe aber noch während der Außenprüfung durch die Finanzverwaltung berichtigt wurde. Im Revisionsfall war daher - wie vom Bundesfinanzgericht richtig angenommen - gleichfalls von einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung auszugehen, weshalb der VwGH die vom Finanzamt erhobene Revision als unbegründet abwies.

Download: Volltext der Entscheidung