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Einkommensteuer: Ein Gebäude kann nur dann ohne den dazugehörigen Boden in eine GmbH eingebracht werden, wenn spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages ein Baurecht im Grundbuch eingetragen ist

Ro 2015/15/0034 vom 1. Juni 2017

Der VwGH befasste sich in Zusammenhang mit der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH mit der Frage, unter welchen Umständen es möglich ist, ein Gebäude ohne den Grund und Boden, auf dem es errichtet wurde, auf die GmbH zu übertragen. 

Ein Unternehmer betrieb ein aus zwei Teilbetrieben (einer Baumschule und einem Gartencenter) bestehendes Einzelunternehmen. Im Einbringungsvertrag wurde festgelegt, dass er den Teilbetrieb Gartencenter inklusive des Gebäudes, jedoch unter Zurückbehaltung des Grund und Bodens, gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz in eine GmbH einbringt.

Das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht anerkannten die Trennung von Gebäude und Boden nicht. Da der Boden im Einzelunternehmen zurückbehalten worden sei, müsse auch das Gebäude im Einzelunternehmen verblieben sein.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Beurteilung. Er begründet dies damit, dass ein Gebäude mit dem Grund und Boden ein einheitliches Wirtschaftsgut bildet. Das Eigentum am Gebäude fällt im Allgemeinen mit jenem am Grund und Boden zusammen. Nur durch die Begründung eines Baurechts kann das Gebäude rechtlich vom Boden getrennt werden. Ein Baurecht entsteht aber erst durch die Eintragung im Grundbuch. Da im Revisionsfall bis zum Abschluss des Einbringungsvertrages ein Baurecht im Grundbuch nicht eingetragen war, hat es zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden und konnte daher nicht Gegenstand der Einbringung sein. Trotz einer anders lautenden Vereinbarung im Einbringungsvertrag ist es daher ausgeschlossen, dass das Gebäude im Zuge der Einbringung gemäß Art. III Umgründungssteuergesetz auf die GmbH übergegangen ist. Das Gebäude ist vielmehr mit dem Grund und Boden im Einzelunternehmen verblieben.

Download: Volltext der Entscheidung