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Einbindung von Lieferer und Abnehmer in den Warentransport kann eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinn des UStG darstellen
Ro 2015/15/0026 vom 27. April 2017
Der VwGH beschäftigte sich in dieser Entscheidung mit der Frage, ob eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, wenn der Lieferer Waren von einem Ort in Österreich an einen anderen in Österreich gelegenen Ort versendet oder befördert und der Abnehmer den weiteren Warentransport (in diesem Fall nach Deutschland) vornimmt.
In diesem Fall bestellte eine deutsche GmbH bestimmte Waren bei einer österreichischen GmbH. Der Vereinbarung entsprechend wurden diese Waren von der österreichischen GmbH mit einem Firmenlastkraftwagen von einem Ort in Österreich in ein ebenfalls in Österreich gelegenes Logistikzentrum (der Muttergesellschaft der deutschen GmbH) transportiert. Der weitere Transport vom österreichischen Logistikzentrum nach Deutschland erfolgte auf Rechnung der deutschen GmbH unter Mitwirkung eines weiteren Transportunternehmens.
Das Finanzamt ist davon ausgegangen, dass die betreffenden Lieferungen als (steuerpflichtige) Inlandslieferungen zu behandeln und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung nur vorliegt, wenn die Waren ausschließlich vom Lieferer oder ausschließlich vom Abnehmer versendet oder befördert werden. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Rechtsansicht nicht und ging von einer (steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferung aus.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und entschied, dass der Warentransport einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausschließlich durch den Lieferer oder ausschließlich durch den Abnehmer oder unter Beteiligung von Lieferer und Abnehmer erfolgen könne. Ein Transport der Waren, an dem, wie in diesem Fall, sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer beteiligt sind, stellt eine innergemeinschaftliche Lieferung dar, wenn zu Beginn des Transports der Abnehmer feststeht und der liefernde Unternehmer nachweist, dass ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Beförderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Transportvorganges vorliegt. Deshalb wies der VwGH die vom Finanzamt erhobene Revision als unbegründet ab.