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Einkommensteuer: Kursverluste aus Fremdwährungskredit keine Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Ro 2015/15/0011 vom 26. Jänner 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der steuerlichen Behandlung von Währungsoptionsprämien bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Eine Kommanditgesellschaft, welche in der Liegenschaftsvermietung und -verwaltung tätig ist, finanzierte ihre Immobilieninvestitionen teilweise durch Fremdwährungskredite. Um die wegen des starken Kursanstieges des Schweizer Franken von der Bank angedrohte Zwangskonvertierung der Fremdwährungskredite abzuwenden, schloss die Gesellschaft einen Währungsoptionsvertrag. Die Option verfiel mit Ende der Laufzeit, weil der abgesicherte weitere Kursanstieg des Schweizer Franken tatsächlich nicht eintrat. Die Kommanditgesellschaft machte die Optionsprämie als Werbungskosten aus der Vermietung ihrer mittels Fremdwährungskrediten finanzierten Vermietungsobjekten geltend, was vom Finanzamt abgelehnt wurde. Das Bundesfinanzgericht erkannte die geleistete Optionsprämie als Werbungskosten an.
Auf Grund einer Revision des Finanzamtes hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts auf.
Der VwGH führt dazu aus, Kursverluste, die im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, der für die Anschaffung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, stehen - anders als Schuldzinsen für Fremdkapital - nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Vermietungseinkünften nach § 28 Abs. 1 EStG 1988. Kursverluste anlässlich der Tilgung eines Fremdwährungskredites sind daher nicht als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut abziehbar (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2014, G 137/2014 u.a.).
Soweit der Abschluss der Vereinbarung einer Währungsoption dazu dient, die Zwangskonvertierung und damit die Realisierung des im Zeitpunkt des Abschlusses der Option bestehenden Kursverlustes abzuwenden, betrifft dies die steuerlich nicht relevante Sphäre. Erst ein danach allenfalls darüber hinausgehender Restbetrag der Optionsprämie kann - als zur Vermeidung höherer zukünftiger Zinsen geleistet - zum Abzug als Werbungskosten in Betracht kommen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Bundefinanzgericht zu erheben haben, inwieweit der Abschluss der Währungsoption dazu gedient hatte, die Realisierung des im Zeitpunkt des Abschlusses der Option bestehenden Kursverlustes abzuwenden. In dieser Höhe liegen keine Werbungskosten vor.
Download: Volltext der Entscheidung