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"Pensionistenabsetzbetrag" bei ausländischen Altersrenten
Ro 2015/15/0010 vom 20. Dezember 2016
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob der "Pensionistenabsetzbetrag" auch dann zusteht, wenn eine abgabepflichtige Person aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) befreite ausländische Pensionseinkünfte als nichtselbständige Einkünfte bezieht.
Ein in Österreich unbeschränkt Abgabenpflichtiger bezog neben seinen Einkünften aus der Vermietung einer Liegenschaft eine Altersrente einer deutschen Rentenversicherung. Gemäß dem DBA sind diese Pensionseinkünfte in Österreich von der Besteuerung ausgenommen und wirken sich lediglich erhöhend auf den Steuersatz aus, welcher auf die zu versteuernden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden ist (Progressionsvorbehalt). Das Finanzamt war der Meinung, dass dem Abgabenpflichtigen kein "Pensionistenabsetzbetrag" zustehe, weil dieser entgegen § 33 Abs. 2 EStG 1988 keine "zum laufenden Tarif zu versteuernde nichtselbständige Einkünfte" beziehe. Das Bundesfinanzgericht teilte diese Rechtsansicht nicht und berücksichtige den Absetzbetrag.
Der VwGH führte dazu aus, dass die Wortfolge "zu versteuernde Pensionsbezüge" in § 33 Abs. 6 EStG 1988 auch kraft eines DBA befreite ausländische Pensionsbezüge umfasst. Beurteilt nach (originär) innerstaatlichem Steuerrecht steht im gegenständlichen Fall unzweifelhaft der Absetzbetrag nach § 33 Abs. 6 EStG 1988 zu. DBA entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus originär innstaatlichem Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Sie führen zu keiner Erweiterung der Steuerpflicht. Im Hinblick auf die bloße Schrankenwirkung des DBA scheiden die ausländischen Pensionseinkünfte aus dem Einkommen aus, sodass nur das verbleibende Einkommen - unter Beibehaltung des Progressionssatzes - zu besteuern ist. Mangels weitergehender Wirkung des DBA kommt es nicht zum Wegfall von Absetzbeträgen, die bei Beurteilung nach originär innerstaatlichem Steuerrecht zustehen. In diesem Lichte erfassen "die zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Einkünfte" in § 33 Abs. 2 EStG 1988 auch die revisionsgegenständlichen ausländischen Pensionseinkünfte. Die vorliegende Revision des Finanzamtes war daher abzuweisen.
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