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Körperschaftsteuer: Offene Teilwertabschreibungssiebentel laufen nach Gruppenbildung weiter
Ro 2015/13/0024 vom 31. Mai 2017
Eine GmbH war seit dem Jahr 2007 Mitglied einer Unternehmensgruppe iSd § 9 Körperschaftsteuergesetz 1988. Die GmbH verfügte über beträchtliche Verlustvorträge und offene Siebentel-Abschreibungen iSd § 12 Abs. 3 Z 2 Körperschaftsteuergesetz 1988 aus dem Jahr 2004, also aus der Zeit vor ihrem Beitritt zur Gruppe.
Strittig wurde die Frage, wie die offenen Siebentel-Abschreibungen in Zeiträumen ab dem Beitritt der GmbH zur Unternehmensgruppe steuerlich zu behandeln sind.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die fraglichen Siebentel seien wie vortragsfähige Verluste aus Zeiträumen vor dem Beitritt zur Unternehmensgruppe ("Vorgruppenverluste") zu behandeln und fielen daher unter die Beschränkung der Verlustverrechnung gemäß § 9 Abs. 6 Z 4 Körperschaftsteuergesetz 1988.
Der VwGH entschied, die während der Gruppenzugehörigkeit abgereiften Jahressiebentel können nicht als Vorgruppenverluste im Sinne des § 9 Abs. 6 Z 4 Körperschaftsteuergesetz 1988 angesehen werden. Deshalb erfasst die Beschränkung, wonach Vorgruppenverluste nur mit Gewinnen des jeweiligen Gruppenmitgliedes verrechenbar sind, solches Jahressiebentel nicht.