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Erhöhter Nahrungsmittelbedarf aufgrund von Bulimie kann eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 darstellen

Ro 2015/13/0023 vom 31. Mai 2017

In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob ein Steuerpflichtiger, dem aufgrund seiner Erkrankung an Bulimie ein erhöhter Nahrungsmittelbedarf erwachsen ist, die dadurch verursachten Mehraufwendungen steuerlich als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 absetzen kann.

Das Bundesfinanzgericht war - entgegen der Ansicht des Finanzamtes - davon ausgegangen, dass der durch Bulimie bedingte Mehrbedarf an Nahrungsmitteln steuerlich als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen ist.

Das Finanzamt erhob Revision. Der VwGH teilte die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes. Die von der Revision bestrittene Außergewöhnlichkeit des erhöhten Nahrungsbedarfs sei (am Maßstab der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gemessen) jedenfalls gegeben. Auch die in diesem Fall durch ein fachmedizinisches Gutachtachten belegte krankheitsbedingte Zwangsläufigkeit konnte die Revision nicht in Zweifel ziehen. Ein Fall, in welchem der Steuerpflichtige die geeignete medizinische Behandlung verweigert hätte und die Bulimie durch eine solche Verweigerung der medizinischen Behandlung aufrechterhalten worden wäre, lag nicht vor. Deshalb war die Revision des Finanzamtes vom VwGH als unbegründet abzuweisen.

Download: Volltext der Entscheidung