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Steuerbegünstigung bei Pensionsabfindung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer möglich
Ro 2015/13/0020 vom 26. April 2017
Ein Rechtsanwalt hatte sich (nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters) seinen Anspruch auf eine Zusatzpension von der Rechtsanwaltskammer im Ausmaß von 50% durch Zahlung eines Kapitalbetrages abfinden lassen. Vor dem VwGH war strittig, ob die Abfindung der Steuerbegünstigung in § 67 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 unterliegt.
Das Finanzamt verneinte die Anwendung dieser Steuerbegünstigung, da es sich bei der Abfindung der Zusatzpension in diesem Fall nicht um eine Ablösung einer Pension im Sinne des § 67 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 handle.
Der VwGH entschied, dass die Begünstigung des § 67 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 anwendbar ist. Er führte hierzu aus, die ursprüngliche Bestimmung (damals § 67 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1953) habe anfänglich nur Abfindungen von Witwenrente steuerbegünstigt. Im Laufe der Zeit habe der Gesetzgeber diese Steuerbegünstigung auf weitere Tatbestände ausgedehnt, sodass diese schließlich auch die Ablösung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen umfasse. In diesem Zusammenhang kam der VwGH mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien zu dem Ergebnis, dass die vom revisionswerbenden Finanzamt vertretene Ansicht, § 67 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 beziehe sich nur auf "Hinterbliebenenansprüche", nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Damit bestätigte der VwGH die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, das bereits von der Anwendbarkeit der Begünstigung ausgegangen war, und wies die vom Finanzamt erhobene Revision als unbegründet ab.