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Dienstgeberbeitrag: Vermittlung von freiberuflichen Pflegefachkräften
Ro 2015/13/0015 vom 31. März 2017
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit dem Fall einer GmbH, welche in den Jahren 2006 und 2007 freiberuflich tätige Pflegefachkräfte an Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen vermittelte. Den Vermittlungsverträgen zufolge sollte die GmbH im Namen der Pflegefachkräfte Betreuungsverträge in Form von Pflegeaufträgen mit der jeweiligen Einrichtung schließen. Das Zustandekommen von Beschäftigungsverhältnissen schlossen die Verträge dabei nicht nur im Verhältnis zu den Einrichtungen, sondern auch im Verhältnis zur Revisionswerberin aus.
Nach einer die Lohnsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag betreffenden Außenprüfung zog das Finanzamt die GmbH zur Haftung für die Lohnsteuerabfuhr heran und setzte den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlägen fest. Die GmbH erhob gegen diese Bescheide Berufung, welche das BFG mit der Begründung abwies, es seien zwischen der GmbH und den Pflegefachkräften Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 entstanden, da die maßgeblichen Kriterien der Weisungsunterworfenheit und der organisatorischen Eingliederung während der Beschäftigungszeiten in den jeweiligen Einrichtungen erfüllt worden seien. In Fällen der Arbeitskräfteüberlassung reiche es für die Eingliederung aus, wenn die Arbeitsleistungen in dem vom Verleiher bezeichneten Beschäftigerunternehmen erbracht würden, und auch die Weisungen des Entleihers seien in diesen Fällen als solche des Verleihers zu beurteilen. Dienstverhältnisse zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen seien auszuschließen, weil zwischen ihnen - anders als zwischen den Pflegefachkräften und der GmbH - "keine vertraglichen Beziehungen" bestanden hätten und auch die Entlohnung von der GmbH vorgenommen worden sei.
Der VwGH teilte diese Ansicht nicht und führte dazu aus, dass die Vermittlungsverträge geradezu darauf abzielten, "vertragliche Beziehungen" zwischen den Pflegefachkräften und den Einrichtungen herbeizuführen. Trat die GmbH mit den Einrichtungen in Kontakt, um ihnen namens der Pflegefachkräfte deren "Beauftragung" im Rahmen ihrer "freiberuflichen" Tätigkeit anzubieten, und war die Tätigkeit eine solche, die im Rahmen der einzelnen Dienste durch Merkmale der persönlichen Weisungsgebundenheit und der organisatorischen Eingliederung am Ort der Verrichtung gekennzeichnet war, so ließ sich die Zurechnung dieser Weisungen und der Eingliederung an die GmbH als Arbeitskräfteüberlasserin nicht schlüssig darauf gründen, dass zwischen den Einrichtungen und den Pflegefachkräften keine Rechtsbeziehungen vorgesehen gewesen seien.
Da das Bundesfinanzgericht seine Annahme, es hätten "keine vertraglichen Beziehungen" bestanden, auch darauf stützte, dass es keine "schriftlichen" Vereinbarungen zwischen den Einrichtungen und den Pflegefachkräften gegeben habe, ohne dabei die genauen Inhalte der ausgetauschten Faxmitteilungen festzustellen, und im Hinblick auf die in den Vermittlungsverträgen vorgesehene Vorgangsweise nicht geprüft hatte, ob die GmbH den Einrichtungen in diesem Schriftverkehr als Auftragnehmerin oder namens freiberuflicher Auftragnehmer gegenüber trat, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
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