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ÖBB: Befreiung vom Dienstgeberbeitrag im Infrastrukturbereich
Ro 2015/13/0013 vom 26. April 2017
Nach § 50 Abs. 2 Bundesbahngesetz ist die ÖBB-Infrastruktur AG von bundesgesetzlichen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer, von den Bundesverwaltungsabgaben sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit, soweit sich diese Abgaben und Gebühren aus der Erfüllung der jeweiligen in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben dieser Gesellschaft ergeben.
In dieser Entscheidung befasste sich der VwGH mit der Frage, ob diese Bestimmung für das Jahr 2011 auch eine Befreiung von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages gemäß § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), der von der Summe der Arbeitslöhne berechnet wird, vorsah.
Das Finanzamt verneinte diese Frage und schrieb der ÖBB-Infrastruktur AG die Entrichtung der Dienstgeberbeiträge vor. Aufgrund der gegen die Vorschreibung des Finanzamtes erhobenen Beschwerde entschied das Bundefinanzgericht, dass die ÖBB-Infrastruktur AG von der Entrichtung des Dienstgeberbeitrages befreit sei, soweit die Mitarbeiter im Rahmen der Aufgabenerfüllung eines Schieneninfrastrukturunternehmens nach Maßgabe des § 31 des Bundesbahngesetzes tätig seien. Für alle übrigen Arbeitslöhne sei die Befreiung jedoch nicht anzuwenden.
Diese Entscheidung bekämpfte das Finanzamt mit Revision. Der VwGH wies die Revision als unbegründet ab. Er führte dazu aus, dass es darauf ankommt, inwieweit sich die Belastung mit der Abgabe „aus der Erfüllung“ der im Bundesbahngesetz vorgesehenen "Aufgaben" der ÖBB ergibt. Auch der VfGH hatte bereits wiederholt erklärt, dass die Abgabenbefreiung des § 50 Abs. 2 erster Satz Bundesbahngesetz verfassungsrechtlich unbedenklich ist, soweit sie sich auf den Bereich Infrastruktur der ÖBB bezieht. Das Bundesfinanzgericht hatte daher richtig entschieden, dass die Befreiung vom Dienstgeberbeitrag besteht, soweit sich die Tätigkeit der Dienstnehmer auf die Erfüllung dieser im Bundesbahngesetz vorgesehenen Aufgaben bezieht.
Die mit dem Budgetbegleitgesetz 2017 vorgenommene Gesetzesänderung, wonach die Steuerbefreiung nach § 50 Abs. 2 des Bundesbahngesetzes in Bezug auf den Dienstgeberbeitrag nicht anzuwenden ist, war bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen, da der VwGH die Rechtmäßigkeit bei ihm angefochtener Entscheidungen ohne Rücksicht auf spätere, wenn auch rückwirkende, Änderungen der Rechtslage zu überprüfen hat.
Download: Volltext der Entscheidung