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Unterhaltsabsetzbetrag, Voraussetzung der tatsächlichen Unterhaltsleistung
Ro 2015/13/0008 vom 21. Dezember 2016
In dieser Entscheidung äußert sich der VwGH erstmalig zur Erfüllung der Voraussetzungen eines Unterhaltsabsetzbetrages bei nicht vollständiger Unterhaltsleistung.
Wenn die oder der Unterhaltspflichtige für ein oder mehrere nicht in seinem Haushalt lebende Kinder den gesetzlichen Unterhalt bezahlt, steht ihr oder ihm bei der Einkommensteuerberechnung für jedes Kind ein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Dieser Absetzbetrag mindert die Einkommensteuer.
Der VwGH führte aus, dass die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages (nach § 33 Abs. 4 Z 3 EStG) die tatsächliche Leistung des Unterhalts für das betreffende Kind und nicht nur die Verpflichtung dazu voraussetzt. Die im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten, den Unterhaltsanspruch aber nicht voll abdeckenden Zahlungen sind in voll geleistete Monatsbeträge umzurechnen. Werden Nachzahlungen für Unterhalt(svorschüsse) geleistet, sind diese zu berücksichtigen, wenn sie im Zeitpunkt der Veranlagung (Erlassung des Einkommensteuerbescheides) bereits getätigt sind und eindeutig dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordnet werden können. Der Unterhaltsabsetzbetrag steht sodann hinsichtlich der Monate zu, für die Unterhalt gezahlt worden ist.
Ist die Erfüllung der Unterhaltspflichten in Hinblick auf mehrere Kinder zu beurteilen, sind die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen bezogenen auf jedes einzelne Kind entscheidend. Eine fiktive Umwidmung festgestellter Zahlungen auf andere Kinder ist, insbesondere unter Anbetracht der unterschiedlichen Höhe der Unterhaltsansprüche, nicht zulässig.
Im konkreten Fall war ein Vater für vier Kinder unterhaltspflichtig, erfüllte seine Unterhaltspflicht aber nur teilweise. Das Bundesfinanzgericht bemaß den Unterhaltsabsetzbetrag, indem es die festgestellten Zahlungen den Kindern gereiht nach ihrem Alter und nicht entsprechend dem tatsächlich für das jeweilige Kind geleisteten Unterhalt zuordnete. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis daher als rechtswidrig auf.
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